Liegenschaftsvermessungen

Liegenschaftsvermessungen dienen der Fortführung des Liegenschaftskatasters und umfassen vor allem Arbeiten zur Bildung neuer Flurstücke (Zerlegung, Sonderung), Ermittlung bestehender Flurstücksgrenzen (Grenzbestimmung, Grenzfeststellung), Erfassung von Gebäuden oder Veränderungen an Gebäuden (Gebäudeeinmessung) sowie Aktualisierung und Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters.

Eine Liegenschaftsvermessung (Grundstückvermessung) wird auf Antrag der Grundstückseigentümer, eines/einer Berechtigten oder von Amts wegen durchgeführt.
Die Kennzeichnung von Flurstücksgrenzen durch Grenzmarken (Abmarkung) ist Bestandteil der Liegenschaftsvermessung.

Liegenschaftsvermessungen sind hoheitliche Aufgaben. Das örtlich zuständige Vermessungs- und Katasteramt bietet eine umfassende Beratung über Umfang und Kosten der Liegenschaftsvermessung. Der Umfang der Vermessungsleistung ergibt sich nicht nur aus dem Zweck der Vermessung, sondern auch aus der Qualität des Katasternachweises.
Hoheitliche Vermessungen führen auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) in Rheinland-Pfalz durch.

Servicestellen

Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Servicestellen beraten Sie gerne.

Die Zerlegungsvermessung - auch Teilungsvermessung genannt - ist der katastertechnische Vorgang zur Bildung neuer Flurstücksgrenzen und dient zur Schaffung neuer Flurstücke. Sie ist damit eine Voraussetzung zur grundbuchrechtlichen Teilung eines Flurstückes. Der Verlauf der neuen Grenzen richtet sich nach den Wünschen der Eigentümer bzw. Erwerber unter Berücksichtigung planungs- und bauordnungsrechtlicher Belange. Die neuen Grenzpunkte werden mit Grenzmarken (Abmarkung) gekennzeichnet. Im Zuge der Vermessung werden die neuen Flurstücke in ihrer zukünftigen Form und Größe gebildet und mit neuen Flurstücksnummern versehen. Die Grundstückseigentümer können sich vor Ort in einem Grenztermin eingehend über den Grenzverlauf informieren, Hinweise geben und Bedenken äußern. In einer Niederschrift über den Grenztermin werden die Ergebnisse der Zerlegungsvermessung und der Abmarkung sowie ihre Bekanntgabe an die Beteiligten umfassend dokumentiert.

Die Höhe der Gebühren einer Zerlegungsvermessung richtet sich nach der Anzahl der neu zu bildenden Flurstücke, der Vermessungsfläche und dem Bodenwert des Grundstückes.

Die Sonderung ist die Aufteilung von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Liegenschaftsvermessung.
Die auf Berechnungen im Büro basierende Sonderung ist ein Instrument zur beschleunigten Fortführung des Liegenschaftskatasters. Sie wird durchgeführt, wenn die Bestimmung der neuen Flurstücksgrenzen und die Flächenberechnung ausreichend genau und zuverlässig nach der Liegenschaftskarte erfolgen können und die beteiligten Eigentümer dieser Verfahrensweise zustimmen. Die Zulässigkeit der Durchführung einer Sonderung ist jedoch aufgrund der rechtlichen und qualitativen Grundlagen des Liegenschaftskatasters begrenzt.

Über die Möglichkeit der Durchführung einer Sonderung berät sie das örtlich zuständige Vermessungs- und Katasteramt gern.

Die Grenzbestimmung dient der Rechtssicherheit mit den Grenznachbarn, der Bewahrung des Grenzfriedens und damit der dauerhaften Sicherung des Eigentums an Grund und Boden. Die Grenzbestimmung ist die amtliche Dokumentation des örtlichen Verlaufs einer bestehenden Flurstücksgrenze entsprechend ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Dazu werden anhand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters die bestehenden Flurstücksgrenzen mit ihren Grenzpunkten in die Örtlichkeit übertragen. Die Grenzpunkte werden in der Örtlichkeit mit Grenzmarken (Abmarkung) gekennzeichnet. Die Grundstückseigentümer können sich vor Ort in einem Grenztermin eingehend über den Grenzverlauf informieren, Hinweise geben und Bedenken äußern. In einer Niederschrift über den Grenztermin werden die Ergebnisse der Grenzermittlung und der Abmarkung sowie ihre Bekanntgabe an die Beteiligten umfassend dokumentiert.

Die Höhe der Gebühren einer Grenzbestimmung richtet sich nach der Anzahl der Grenzpunkte und dem Bodenwert des Grundstückes.

Hat sich der Gebäudebestand auf einem Flurstück verändert (Neubau, Grundrissveränderung), so ist der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, bis spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaues die Gebäudeeinmessung auf seine Kosten zu beantragen. Durch die Gebäudeeinmessung wird das Liegenschaftskataster auf dem Laufenden gehalten. Unterbleibt eine Antragstellung, kann vom zuständigen Vermessungs- und Katasteramt die Einmessung der Gebäude auf Kosten derjenigen vorgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Einmessung das Eigentum oder das Erbbaurecht innehaben.
Öffentliche Vermessungsstellen messen die Gebäude nach Ihrer Fertigstellung ein, tragen sie in die Liegenschaftskarte ein und weisen sie im Liegenschaftskataster nach.

Die Gebührenhöhe berechnet sich nach dem Herstellungswert und der Anzahl der Gebäude.

Die Vereinigung - auch Verschmelzung genannt - ist eine Form der Fortführung des Liegenschaftskatasters, die u.a. die Verringerung der Anzahl von Flurstücken dient. Die Verschmelzung von Flurstücken ist die Bildung eines neuen Flurstückes durch Zusammenfassen nebeneinanderliegender Flurstücke, die im grundbuchrechtlichen Sinne ein Grundstück darstellen.

Über die Voraussetzungen zur Durchführung einer Vereinigung informiert Sie das örtlich zuständige Vermessungs- und Katasteramt.