Task Force "Liegenschaften & Wertermittlung - Ahrtal"
Die Task Force Liegenschaften und Wertermittlung - Ahrtal wurde durch das Ministerium des Inneren etabliert, um gemeinsam mit der Task Force Ländliche Bodenordnung die Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft aber auch die Verwaltungen des von der Flutkatastrophe betroffenen Ahrtals bei Fragestellungen zum Flächenmanagement und zu Liegenschaftsvermessungen zu beraten, zu unterstützen und zu begleiten.
Die Arbeitsgruppe ist beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück in Mayen ansässig und unmittelbar unter der folgenden Email-Adresse erreichbar:
Haben Sie Fragen zu Eigentumsgrenzen, der örtlichen Realisierung von Flurstücksgrenzen im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen oder zur Schaffung von zukunftsfähigen Strukturen im Rahmen möglicher Bodenordnungsverfahren, so können Sie sich gerne an die Task Force wenden.
Falls Ihrer Anfrage ein konkreter Antragswunsch, z.B. eine Vermessung Ihres Grundstücks zugrunde liegt, wird sich die Task Force in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Vermessungsstellen um eine möglichst unmittelbare Erledigung Ihres Anliegens bemühen.
Häufige gestellte Fragen und Antworten
Die FAQ sind Hinweise und keine rechtsverbindliche Auskunft: Rechtlich bindend sind die entsprechenden Gesetze und Verordnungen.
- Vermessungen, bei denen der Grenzverlauf angezeigt und bspw. durch Grenzsteine neu gekennzeichnet wird, fallen unter hoheitliche Tätigkeiten. Diese „Grenzfeststellungen“ können grundsätzlich vom Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück (VermKA OEH), oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchgeführt werden.
- Technische Vermessungen können sowohl von den ÖbVI als auch von sonstigen Dienstleistern durchgeführt werden. Hierunter fallen z.B. Vermessungen für den Neubau eines Wohnhauses oder Nebengebäudes, das Abstecken der Baugrube oder auch das Schlagen eines Schnurgerüsts.
- Anträge auf Vermessung – egal welcher Art - können an die E-Mailadresse wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de übermittelt werden. Beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück werden diese zentral gebündelt und anschließend entweder an einen ÖbVI oder an die Vermessungsabteilung eines Vermessungs- und Katasteramts weitergeleitet. Somit wird eine schnelle Durchführung der Messtätigkeiten gewährleistet.
- Die Kosten einer hoheitlichen Vermessung, bei der der Grenzverlauf angezeigt und neu gekennzeichnet wird, hängen von der Anzahl der Grenzpunkte und dem jeweiligen Wert des Bodens ab. Eine Kostenschätzung erhalten sie kostenfrei unter wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de
- Bei den technischen Vermessungen (Absteckungen, Schnurgerüst, etc.) erheben die ausführenden Dienstleister oder ÖbVI die Kosten unabhängig von der Gebührenordnung.
- Objektbezogene Gesamtmaßnahmen, zu denen u.a. auch Vermessungsleistungen und Gutachten als Einzelmaßnahmen gehören können, werden im Rahmen des Wiederaufbaus gefördert. Die voraussichtlichen Vermessungskosten für die Wiederherstellung der Grenzen, für Absteckungen und dgl. mehr sollten daher im Förderantrag berücksichtigt sein. Eine Kostenschätzung für eine Grenzfeststellung erhalten sie kostenfrei unter wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de
- Die Kosten für hoheitliche Messungen (Grenzfeststellung, Gebäudeeinmessung) sind in einer Gebührenordnung festgeschrieben und somit sowohl beim Vermessungs- und Katasteramt als auch bei den ÖbVI identisch.
- Es ist eine Antragstellung erforderlich; Anträge können Sie beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, bei einem der im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen ÖbVI oder unter wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de stellen.
- Nein, die Vermessung ist gebührenpflichtig. Aber es besteht die Möglichkeit einer Förderung im Rahmen des Wiederaufbaus. Die voraussichtlichen Vermessungskosten sollten daher in der Kalkulation der Wiederaufbaukosten berücksichtigt sein.
- Ausnahme: Auf die Erhebung einer Gebühr für die Erfassung eines Abbruchs oder eines teilweisen Abbruchs für die vom Hochwasser betroffenen Gebäude wird verzichtet.
- Einmessungsgebühren fallen nur dann an, wenn die Grundfläche des Gebäudes verändert wird. Arbeiten wie beispielsweise das Anbringen von Dämmungen an ein bestehendes Gebäude vergrößern zwar die Grundfläche, diese fallen jedoch nicht unter die Einmessungspflicht.
Wird ein Gebäude komplett neu gebaut, oder in Teilen verändert aufgebaut, ist dieses einmessungspflichtig und muss beantragt werden. Die Beantragungen können beim zuständigen VermKA OEH oder bei einem im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen ÖbVI beantragt werden. - Bei Gebäuden, die durch die Flut teilweise zerstört bzw. in der Folge (tlw.) abgebrochen wurden, wird für die Erfassung des Abbruchs auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
- Grundsätzlich ist der Grenzverlauf im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Die Vermessungs- und Katasterämter oder die im Land Rheinland-Pfalz zugelassenen ÖbVI können den Grenzverlauf anhand des Liegenschaftsnachweises in die Örtlichkeit übertragen.
Bei Verlagerungen der Ahr oder der Nebengewässer, ist die öffentliche Vermessungsstelle jedoch an die Vorgaben des Landeswassergesetzes gebunden. Eine pauschale Aussage ist für diese Bereiche daher nicht möglich, die jeweils zuständige Wasserbehörde ist vor Ort zu beteiligen.
- Auf der Homepage des LVermGeo RLP können unter https://lvermgeo.rlp.de/de/hochwasser/ Karten und Luftbilder eingesehen und heruntergeladen werden.
- Für betroffenen Privatpersonen beziehungsweise Projekte, Initiativen und Vereine sind Einsichtnahmen und Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster gebührenfrei. Die Gebührenfreiheit gilt zunächst bis zum 30.06.2026. Auszüge erhalten Sie kostenfrei über die Poststelle des Vermessungs- und Katasteramts Osteifel-Hunsrück vermka-oeh(at)vermkv.rlp.de oder unter wiederaufbau(at)vermkv.rlp.de.